Safety first – das gilt ganz besonders im Straßenverkehr. Eine wichtige Voraussetzung für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr ist eine gute Sicht, denn ein zu spät gesehenes Hindernis kann zu fürchterlichen Unfällen führen. Daher ist es in Deutschland Pflicht, einen Führerschein – Sehtest durch zu führen, wenn man sich zur Führerscheinprüfung anmelden möchte. Die Bescheinigung des Sehtestet wird zusammen mit der Kopie des Personalausweises, dem Passfoto und der Bescheinigung für den Erste – Hilfe – Kurs bei der Anmeldung zur Führerscheinprüfung eingereicht.
Verbindlich ist der Sehtest für die Anmeldung zur Führerscheinprüfung der Klassen A, B und BE. Wer eine Führerschein der Klassen C, CE, D, DE oder eine Fahrerlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen, also einen Taxiführerschein, anstrebt, muss zur Prüfungsanmeldung ebenfalls ein augenärztliches Gutachten einreichen.
Bei dem Sehtest für den Führerschein wird die Tages – Sehschärfe mittels sogenannter „Landoldtringe“ nach DIN 58220 ermittelt. Die Landoldtringe sind genormte Ringe mit einer kleinen Öffnung. Der Führerscheinanwärter muss bei dem Sehtest erkennen, an welcher Stelle sich diese Öffnung befindet. Wer bereits eine Sehhilfe wie z.B. eine Brille oder Kontaktlinsen trägt, muss diese auch während des Führerschein – Sehtestes tragen. Der Sehtest gilt als bestanden, wenn die ermittelte Sehschärfe mindestens 0,7 beträgt. Liegt sie darunter, führt der Weg zum Augenarzt, der ermittelt, welche Sehhilfe die Sehschwäche ausgleichen kann. Wenn der Sehtest mit einer Sehhilfe durchgeführt wurde, oder in Folge eines nicht bestandenen Sehtestes eine Brille verschrieben wurde, dann muss dieses im Führerschein vermerkt werden. Natürlich ist dann auch Pflicht, die Sehhilfe zumindest beim Autofahren immer zu tragen. Nur so kann ein Mindestmaß an Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer garantiert werden. Durchführen darf diesen Sehtest nur eine amtlich zugelassene Prüfstelle, also Augenärzte, zugelassene Optiker und Amtsärzte. Die Kosten für den Führerschein – Sehtest sind gesetzlich auf 6,42 Euro festgelegt.
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